Firmengründung

Statutenänderungen

Wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einer Gesellschaft verändern, kann es sein, dass eine Statutenänderung notwendig wird. Wenn die bei der Gründung verabschiedeten Statuten nicht den Bedürfnissen Ihrer Gesellschaft entsprechen, kann die Generalversammlung der Gesellschaft Statutenänderungen durchführen. Nach der Gründung ist es grundsätzlich nur möglich, die Statuten durch einen Mehrheitsbeschluss abzuändern.

Die Statuten einer Gesellschaft

Wenn Sie über Statutenänderungen nachdenken, sollte zunächst klargestellt werden, welche Eigenschaften Ihres Unternehmens zu den Statuten zählen. Die Gesellschaftsstatuten sind beispielsweise die Firma, der Sitz, der Zweck und weitere organisatorische Anforderungen.

Kontaktformular

  • Wenn Sie unsere Website nutzen, sind Sie damit mit unserem Datenschutzrechtlinien einverstanden.

Änderung und Wirksamkeit

Statutenänderungen erfordern grundsätzlich einen Beschluss der Generalversammlung und die anschliessende öffentliche Beurkundung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um die Verlegung des Firmensitzes handelt und diese innerhalb der gleichen Gemeinde stattfindet. Dann genügt die Anmeldung beim Handelsregisteramt. Wirksamkeit gegenüber Dritte tritt erst an dem Werktag ein, an welchem die Eintragung in das Handelsamtsblatt öffentlich publiziert wird. Für die Zwischenzeit sollten Sie die alten Statuten beim unternehmerischen Handeln berücksichtigen. Unsere digitale Plattform für Online-Lösungen unterstützt Sie gerne bei den Statutenänderungen.

Umstritten ist jedoch, wann die Statutenänderungen Wirkung im Innenverhältnis entfalten. Die herrschende Ansicht ist der Auffassung, dass Statutenänderungen direkt mit Beschlussfassung wirksam werden, wenn diese ausschliesslich Innenwirkung haben. Sofern Innen- und Aussenwirkung von den Statutenänderungen ausgehen, entsteht die Wirksamkeit gegenüber allen Beteiligten erst mit der Eintragung ins Handelsregister.

Firmengründung

Anmeldung beim Handelsregister

Wichtige Voraussetzung für wirksame Statutenänderungen ist die Anmeldung beim Handelsregister. Für eine Eintragung der neuen Statuten ist eine Anmeldung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats erforderlich. Das Einreichen wichtiger Belege ist zwingend erforderlich. Dies gilt insbesondere für die öffentliche Urkunde mit den neuen Statuten Ihres Unternehmens.

Notwendiger Inhalt Inhalt der Statuten

Gem. OR 626 1-7 müssen die Statuten Ihres Unternehmens zwingende Bestimmungen enthalten. Dazu gehören die Firma (der Name), Sitz und Zweck des Unternehmens, Höhe des Aktienkapitals und Liberierungsbetrag. Statutenänderungen bei der Aktiengesellschaft erfordern zugleich die Angabe von Anzahl, Art und Nennwert der Aktien. Die Stimmrechte der Aktionäre und Organe der Verwaltung müssen Sie ebenfalls transparent aufzeigen.

Einzelfirma
100%
GmbH
100%
AG
100%

Bedingt notwendiger und freiwilliger Inhalt der Statuten

Darüber hinaus gibt es Inhalte, die in den Statuten nur bedingt notwendig oder sogar fakultativ sind. Zum bedingt notwendigen Statuteninhalt gehören beispielsweise die Zusicherung von Bauzinsen, Sacheinlagen, Sachübernahmen oder die Beschränkung von Stimmrechten. Fakultativ sind alle Klauseln, die auch ohne Angabe in den Statuten wirksam werden. Unsere digitale Plattform für juristische Online-Lösungen beantwortet Ihnen gerne die Frage, welche Inhalte in den Statuten zwingend erforderlich und welche freiwillig sind.