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Haftpflichtrecht

Das Haftpflichtrecht ist Teil des Zivilrechts der Schweiz. Der Gesetzgeber wollte den Ersatz von Schäden regeln, die Privatpersonen anderen Personen zufügen. In Art. 41 - 61 OR befinden sich die Grundlagen des schweizerischen Haftpflichtrechts. Es existiert der Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden primär selbst tragen muss. Nur ausnahmsweise sind es Dritte, die haftpflichtig sind und infolgedessen Schadensersatz leisten müssen. Im gesamten Schweizer Privatrecht existieren zahlreiche Bestimmungen, die sich mit der Haftpflicht von Personen beschäftigen.

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Voraussetzungen einer Haftpflicht

Damit das Schweizer Haftpflichtrecht einschlägig ist, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Neben dem Haftungsgrund, Schaden, Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden gibt es regelmässig Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen des Haftpflichtrechts. Unsere Online-Plattform ComLaw widmet sich mit der gesamten Erfahrung der Prüfung der Voraussetzungen einer Haftpflicht.

 

Der Schaden im Zentrum

Damit eine Haftpflicht vorliegt, ist ein Schaden erforderlich. Der Schaden steht im Zentrum des schweizerischen Haftpflichtrechts. Dieser äussert sich in der Verminderung des Vermögens bzw. dem Nichteintritt eines erwarteten Vermögenszuwachses. Im Einzelfall kann die Bestimmung des Schadens Streitigkeiten verursachen. Unsere Online-Plattform ComLaw kann Ihnen dabei helfen, die Voraussetzungen des Schadens zu überprüfen.

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Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden

Ein Kausalzusammenhang ist für das Bestehen einer Haftpflicht erforderlich. Der natürliche Kausalzusammenhang beschreibt jede Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Wirkung eintritt. Dazu gehören auch zufällige Schadensursachen, die nicht geplant waren. Allerdings sollen zufällige Schadenseintritte nicht zu Lasten der Dritten fallen. Folglich gibt es im schweizerischen Recht den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs, der alle Ursachen umfasst, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung normalerweise zum konkreten Schaden führen.

Darüber hinaus muss der Schaden rechtswidrig sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verstoss gegen Rechtsnormen der Schweiz vorliegt. Damit sollen derartige Schäden aus dem Haftpflichtrecht ausgeschlossen werden, bei welchem sich die schädigenden Personen an das geltende Recht halten. Das sogenannte Verschulden ist die subjektive Voraussetzung im Haftpflichtrecht. Grundsätzlich ist die Haftung im Schweizer Haftpflichtrecht verschuldensabhängig. Alternativ existieren einige Tatbestände, die eine Haftung auch ohne Verschulden eintreten lassen.

Das Vermögen der Haftpflichtigen

Das Haftpflichtrecht formuliert die Anforderung, dass ein Schuldner für einen Schaden mit seinem eigenen Vermögen einzustehen hat. Die Geltendmachung der Haftpflicht ist somit immer nur dann möglich, wenn verwertbares Vermögen zur Verfügung steht.