Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Das Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist Bestandteil des Zwangsvollstreckungsrechts. Damit Gläubiger ihre Ansprüche nicht eigenverantwortlich durchsetzen, regelt ein Bundesgesetz das Verfahren zur Durchsetzung der bestehenden Ansprüche. Das Schuldbetreibungsverfahren ist Ausdruck der staatlichen Gewalt. Falls Sie als Gläubiger bestehender Ansprüche auftreten, kann unsere digitale Plattform ComLaw Unterstützung leisten. Wir begleiten Sie mit unserer Partner-Kanzlei vom Einleitungsverfahren bis zur abschliessenden Einstellung des Verfahrens.
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Das Schuldbetreibungsverfahren Teil 1: das Einleitungsverfahren
Der erste Teil der Schuldbetreibungsverfahren ist das Einleitungsverfahren. Dieses soll die Vollstreckbarkeit des jeweiligen Anspruchs überprüfen. Zunächst leitet der Gläubiger das Schuldbetreibungsverfahren mit einem Betreibungsbegehren ein. Unsere Online-Plattform ist Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung des Gläubigers wirklich besteht. Vielmehr erlässt das Amt einen Zahlungsbefehl, der den Schuldner auffordert, die Forderung zu begleichen. Anschliessend kommt es auf die Reaktion des Schuldners an. Sofern er einen Rechtsvorschlag macht, bestreitet er die bestehende Forderung des Gläubigers. Die Beseitigung eines bestehenden Rechtsvorschlags ist auf verschiedene Arten möglich.
Das Schuldbetreibungsverfahren Teil 2: das Fortsetzungsverfahren
Das Fortsetzungsverfahren basiert auf einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl. Auf Begehren des Gläubigers einer Forderung betreibt der Schweizer Staat die Vollstreckung. Dafür werden Vermögenswerte des Schuldners beschlagnahmt, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen.
Die Konkursbetreibung
Die Konkursbetreibung ist in Art. 39 SchKG geregelt. Der Schuldner muss im Handelregister eingetragen sein, damit eine Konkursbetreibung rechtlich zulässig ist. Im Anschluss erfolgt eine Beschlagnahme des gesamten Schuldnervermögens. Die sogenannte Generalexekution macht keinen Unterschied, ob lediglich ein Gläubiger oder mehrere Gläubiger die Betreibung eingeleitet haben. Die Verwertung des Vermögens und Befriedigung der bestehenden Forderungen erfolgt immer mit allen Gläubigern. Mit der Konkurseröffnung werden alle Schulden des Schuldners fällig. Die Gläubiger können zusätzlich zu den Hauptforderungen Zinsen und Betreibungskosten geltend machen.
Wechselbetreibung, Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung
Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht existieren zahlreiche Formen der Betreibung. Folglich ist eine professionelle Unterstützung durch unsere Online-Plattform ComLaw empfehlenswert. Die Wechselbetreibung konzentriert sich als Unterform der Konkursbetreibung auf Forderungen, die durch einen Wechsel begründet wurden. Bei Privatpersonen findet die Betreibung auf Pfändung statt, die lediglich den Teil des schuldnerischen Vermögens umfasst, welcher zur Befriedigung der Forderungen erforderlich ist. Betreibung auf Pfandverwertung ist immer dann einschlägig, wenn Forderungen durch einen Pfand gesichert sind.